Sonntag, 24 September 2023
Herzlich Willkommen auf der Internetpräsenz der Trachtenkapelle Waldulm e.V.
Vorstandschaft der Trachtenkapelle Waldulm e.V. im Jubiläumsjahr 2016
Ehrenmitglieder der Trachtenkapelle Waldulm e.V.
Bläserjugend Achertal
Musikerinnen in den neuen Dirndln
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Satzung

SATZUNG
des Musikvereins
Trachtenkapelle Waldulm e.V.

§ 1
Name, Gründung und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Musikverein Trachtenkapelle Waldulm e.V.“ und hat seinen Sitz in 77876 Kappelrodeck-Waldulm (nachfolgend kurz Verein genannt).
2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 139 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Achern eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Musikverein wurde im Jahre 1866 gegründet.

§ 2
Zweck und Ziele

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.
b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.
c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2. Aktive Mitglieder sind die Musiker und Jungmusiker, die in der aktiven Kapelle mitwirken sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 10 Absatz 1 dieser Satzung.
3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung, die die Aufgaben des Vereins finanziell durch einen jährlichen Mitgliedsbeitrag unter­stützen.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Die Voraussetzungen für die Ernennung zum Ehrenmitglied werden in § 8 (Ehrenmitglieder) geregelt.

§ 5
Aufnahme von Mitgliedern

1. Aktive Mitglieder werden mit einer angemessenen musikalischen Befähigung und entsprechendem Können durch Vorstandsbeschluss in den Verein aufgenommen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Passive Mitglieder werden auf ihren Antrag in den Verein aufgenommen. Der Vorstand hat durch Beschluss ein Aufnahme-Verweigerungsrecht.

§ 6
Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung des Vereinszwecks.
2. Die aktiven Mitglieder sind zum Besuch der Proben und zur Mitwirkung bzw. Mithilfe bei Aufführungen und Veranstaltungen verpflichtet. Sie sind des weiteren verpflichtet, die ihnen vom Verein überlassenen Instrumente, Trachten und Uniformen sowie andere Gegenstände des Vereinsvermögens sorgfältig zu pflegen. Schäden, die dem Verein durch fahrlässiges oder pflichtwidriges Verhalten eines Mitgliedes erwachsen, sind von diesem dem Verein zu ersetzen. Aktive Mitglieder sind beitragsfrei.
3. Die passiven Mitglieder unterstützen den Verein durch die Entrichtung eines Jahresbeitrages. Durch Vorstandsbeschluss können passive Mitglieder von der Zahlung eines jährlichen Beitrages befreit werden. Die Höhe des von den passiven Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod eines Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt als aktives Mitglied mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Ohne Einhaltung dieser Frist verliert das aktive Mitglied die Mitgliedschaft sofort ohne Anspruch bis zum Ausscheiden.
c) durch freiwilligen Austritt als passives Mitglied mit sofortiger Wirkung
d) durch Ausschluss als aktives Mitglied, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder wenn es einen für den Verein schädigenden Lebenswandel führt. Vor dem Ausschluss ist dem beschuldigten Mitglied eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung. Stimmenmehrheit ist erforderlich. Dem Ausgeschlossenen ist unter Angabe der Gründe der Ausschluss mitzuteilen.
2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

§ 8
Ehrenmitglieder

1. Der Verein soll besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:
a) Wer mindestens 40 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt hat.
b) Wer sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht hat.
2. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen. Bei einer Ernennung zum Ehren­vorsitzenden oder Ehrendirigenten gelten dieselben Richtlinien.

§ 9
Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 10
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer,
e) fünf Beisitzern,
f) dem Instrumenten- und Kleidungsverwalter sowie dem Notenwart und dem Jugendleiter.
Vorstandsmitglieder nach § 10, Absatz 1. f) können gleichzeitig Vorstands­mitglieder nach § 10, Absatz 1. a) bis e) sein.
2. Dem Vorstand obliegt die Führung und Verwaltung des Vereins.
3. Der Vorstand kann jederzeit zur Erfüllung besonderer Aufgaben oder Vorbereitungen von besonderen Veranstaltungen Ausschüsse bilden.
4. Die Vorstandsmitglieder gelten als aktive Mitglieder.
5. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstands­mitglieder, üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die vom Vorstand unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

§ 11
Vorstandsvorsitzende

1. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergericht­lich im Sinne des § 26 BGB, und zwar jeweils allein.
2. Beide Vorsitzende sind gegenüber dem Gesamtvorstand verantwortlich.

§ 12
Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Wahl bzw. Bestellung des Gesamtvorstandes oder einzelner Vorstands­mitglieder kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grunde widerrufen werden. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung.

§ 13
Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
2. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
3. Die Vorstandssitzungen sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. In dringenden Fällen ist auch eine kurzfristigere Einberufung möglich.
4. Die Beschlüsse sind schriftlich zu fassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Sitzung zu unterzeichnen.
Die Satzung Seite 2

§ 14
Dirigent

1. Der Dirigent wird durch den Beschluss des Vorstandes bestellt.
2. Der Dirigent ist für die musikalische Leitung verantwortlich und bestimmt die Auswahl der Musikstücke. Die Programmgestaltung und Bestellung von Noten hat er mit einem der beiden Vorstandsvorsitzenden abzustimmen.

§ 15
Vizedirigent

1. Der Vizedirigent wird durch Beschluss des Vorstandes bestellt.
2. Der Vizedirigent vertritt den Dirigenten bei seiner Abwesenheit.

§ 16
Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche in ortsüblicher Weise einzuberufen.
4. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung für die Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit über die ihr vom Vorstand vorgetragenen wichtigen Belange des Vereins.
6. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden
b) Tätigkeitsbericht des Schriftführers
c) Kassenbericht des Kassierers
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl des Vorstandes in Abständen von zwei Jahren
g) Beratung und Beschlussfassung von Anträgen
7. Die Vereinskasse ist jährlich unmittelbar vor der ordentlichen Mitglieder­versammlung von zwei Mitgliedern des Vereins zu prüfen. Die Kassenprüfer werden vom Vorstand bestimmt. Hierbei hat der Kassierer keine Stimme. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
8. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Wahl
a) des 1. und des 2. Vorsitzenden geheim,
b) der übrigen Vorstandsmitglieder durch Akklamation oder auf Antrag geheim durchzuführen.
9. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen,
b) die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von fünf Sechsteln der Erschienenen, mindestens jedoch drei Vierteln der aktiven Mitglieder.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich zu fassen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer der Sitzung zu unterschreiben.

§ 17
Mitglied des Vereins bei Verbänden

1. Der Verein kann Mitglied von Verbänden werden, wenn dadurch der Vereinszweck gefördert wird.
2. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Der Verein gehört seit 1928 dem Acher-Renchtal-Musikverband an.

§ 18
Vereinsvermögen

1. Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet.
2. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einmal im Jahr Rechenschaft über die Vermögensverwaltung zu geben.

§ 19
Auflösung des Vereins

1. Der Verein gilt außer der in § 16, Absatz 9 b) festgelegten Auflösung nur dann als aufgelöst, wenn die Zahl seiner aktiven Mitglieder unter sieben liegt.
2. Über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kappelrodeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen / kulturellen Aufgaben in der Ortschaft Waldulm zu verwenden hat.
4. Sofern durch die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestimmt werden, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 20
Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
3. Als Mitglied des Acher-Renchtal-Musikverbandes ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.
4. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 21
Gültigkeit der Satzung

1. Die am 11. März 1976 beschlossene und am 15. Januar 1993 geänderte Satzung tritt außer Kraft.
2. Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 13. März 2010 von den anwesenden Mitgliedern beschlossen.

Waldulm, 13. März 2010


Unterschriften

Mario Braun, 1. Vorsitzender

Johannes Börsig, 2. Vorsitzender

Markus Hund, Schriftführer

Joachim Hodapp, Kassierer

Gebhard Fischer, Beisitzer

Mathias Hanser, Beisitzer

Viktor Hodapp, Beisitzer

Frank Hund, Beisitzer

Florian Schnurr, Beisitzer

Stefan Hoog, Instrumentenwart

Rebecca Maier, Notenwartin

Melanie Maier, Jugendleiterin